Die Diskussion um ein Schmähgedicht von Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten Erdogan ist spannend, emotional und berührt Kernfragen des demokratischen Selbstverständnisses, der Staatsräson und des menschlichen Miteinanders. Um das Knäuel an Argumenten zu entwirren hilft ein Blick auf den Kontext.
- Ebene: Die Beleidigung. Jemanden als „Ziegenficker“ zu betiteln ist eine Beleidigung. Sogar eine ziemlich grobe. Und dies öffentlich vor einem Millionenpublikum zu tun statt im hitzigen Wortgefecht, wohl vorbereitet und akzentuiert, lässt die Tat noch schwerer wiegen. In diesem Sinne (§185 StGB) hat sich Jan Böhmermann strafbar gemacht. Schuldig im Sinne der Anklage.
- Ebene: Außenpolitik. Dass das Opfer ein ausländisches Staatsoberhaupt ist, gibt der Beleidigung auch noch eine politische Dimension, aber nicht dass sie damit eine politische Meinungsäußerung sei (das wäre vielleicht „Kurdenmörder“, „Journalistenjäger“ oder dergleichen gewesen). Sondern der Angriff auf die Ehre des Präsidenten eines anderen Landes berührt die außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik. Ob das wirklich mit dem Strafrecht geschützt werden muss (wie es derzeit im §103 StGB), ist umstritten (Philippika ist dagegen), aber derzeit geltendes Recht. Da wir oben den Tatbestand einer Beleidigung bejaht haben, die Funktion Erdogans als Staatsoberhaupt unstrittig ist, ergibt sich zunächst auch: Schuldig im Sinne der Anklage.
- Ebene: Kunstfreiheit. Böhmermann hat aber eben nicht einfach „Du Ziegenficker“ gesagt. Sondern die Beleidigung im Rahmen eines „Schmähgedichts“ vorgetragen. Damit hat er eine Kunstform gewählt, die sich in Wortwahl und Stil an die Disstracks der Rapperszene orientierte. In diesen Tracks wird auf das übelste beleidigt und auf das gröbste gedroht (inszenierte Hinrichtungen des Opponenten eingeschlossen) – und das völlig legal. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das im Falle des Rappers Bushido einmal durchgespielt, und das Landgericht Berlin hat alle Beschwerden abgewiesen: Die Beleidigungen sind durch die Kunstfreiheit gedeckt. Tatsächlich ist Bushido mehrfach wegen Beleidigung verurteilt worden, aber nie wegen eines Disstracks. Die Form macht den Unterschied. Weil Böhmermann seine Schmähungen in Gedichtform vorgetragen hat, ist es Kunst. Damit nicht schuldig im Sinne der Anklage.
- Ebene: Redefreiheit. Persönliche Beleidigungen sind kein Beitrag zur politischen Debatte, das haben wir oben schon festgestellt. Aber genau darum ging es Böhmermann ja auch gar nicht. Er hat ja das Gedicht bewusst kenntlich gemacht, dass dies eine Schmähung und unsachliche Beleidigung sei. Es ging im Kontext des Gedichtes ja gerade um die Frage, was ist politische Auseinandersetzung und was ist Beleidigung. Böhmermanns Position war: der Song von extra3 war politisch, sein Gedicht ist persönlich und beleidigend, nun könne jeder – der türkische Präsident eingeschlossen – den Unterschied erkennen. In diesem Kontext kann man sehr wohl einen Beitrag zur politischen Debatte in der Kombination von Anmoderation und Gedicht sehen. Dass das Gedicht in den sozialen Medien isoliert betrachtet wird, und Leute darüber streiten, die die gesamte Sendung nicht gesehen haben, ist nicht Böhmermanns Schuld. Und by-the-way ist es kontraproduktiv, die Sendung aus der Mediathek zu nehmen, liebes ZDF. Nicht schuldig im Sinne der Anklage.
- Ebene: Satiresendung. Auch dieser Kontext spielt eine Rolle. Wenn beispielsweise in Stürmer im Fußballspiel sportlich korrekt vom Ball getrennt wird, dabei zu Boden geht und lautstark die rote Karte fordert, und dann ein Mitspieler der anderen Mannschaft zu ihm hingeht und sagt: „Ich zeig dir mal was eine rote Karte ist!“, und ihm eine rechte Gerade ins Gesicht verpasst – dann sollte er damit rechnen, auch eine rote Karte zu bekommen. Und womöglich eine Strafanzeige wegen Körperverletzung. Er kann sich kaum darauf berufen, er habe nur etwas zeigen wollen. Aber das Neomagazin Royale ist eine Satiresendung und kein Fußballstadion. Übertreibungen, Überspitzungen, Geschmacklosigkeiten gehören zur Satire. Wer in diesem Kontext behauptet, er habe Gesagtes gar nicht so gemeint, argumentiert absolut plausibel. Nicht schuldig im Sinne der Anklage.
Fazit: Je weiter man den Kontext betrachtet, desto deutlich wird, dass es für die Aufregung und auch für ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren keine ausreichende Basis gibt. Wir sind gespannt, ob die Bundesregierung das ähnlich sieht und folglich keine Ermächtigung erteilt.
Heidelbaer
Ein Gedanke zu “Kontext, Kontext, Kontext!”